
Wann gilt ein Master-Studium als Erst- oder als Zweitstudium? Welche Folgen ergeben sich daraus?
- 7. Dezember 2016
Der Bundesfinanzhof hatte im Urteilsfall vom 03.09.2015 (Az. VI R 9/15) zu entscheiden, ob ein konsekutives Master-Studium als Erst- oder Zweitstudium einzustufen ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist, wenn es so auf das vorhergehende Bachelor-Studium abgestimmt ist, dass das von Eltern und Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Master-Abschluss erreicht werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass das Kind die für das angestrebte Berufsziel erforderliche Ausbildung mit dem ersten erlangten Abschluss noch nicht beendet hat, wenn die Ausbildungsabschnitte (Bachelor und Master) in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein enger inhaltlicher Zusammenhang wird dann angenommen, wenn beispielsweise beide Maßnahmen dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betreffen.
In der Konsequenz werden sog. konsekutive Master-Studiengänge wohl zukünftig bis auf wenige Ausnahmen als Erststudium eingestuft werden.
Hintergrund: Welche Folgen löst die Einordnung als Erst- oder Zweitstudium aus?
Grundsätzlich wird eine Berufsausbildung entweder als Erstausbildung oder als Zweitausbildung eingestuft. Jede Klassifizierung birgt dabei aus steuerlicher Sicht Vor- und Nachteile in den Bereichen des Kindergelds und der steuerlichen Geltendmachung von Studienkosten.
Im Rahmen eines Erststudiums wird Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt werden müssen. Das gilt im Rahmen eines Zweitstudiums nur noch dann, wenn der Student keine schädliche Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden (im Jahresdurchschnitt gerechnet) ausübt. Aus Sicht des Kindergeldes erscheint die Einordnung als Erststudium vorteilhafter.
Für den Abzug der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Studium ist dagegen die Einstufung als Zweitstudium günstiger. Kosten einer Erstausbildung können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was sich nur dann steuerlich positiv auswirkt, wenn bereits Einkünfte erzielt werden, die zu einer Steuerbelastung führen. Kosten der Zweitausbildung sind dagegen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Betriebsausgaben abziehbar. Der Vorteil liegt darin, dass dadurch auch ein steuerlicher Verlust entstehen kann. Der Verlust wird so lange in kommende Jahre übertragen, bis tatsächlich Einkünfte erzielt werden, mit denen der Verlust verrechnet werden kann. Oftmals lassen sich dadurch die Steuern des ersten „richtigen Arbeitsjahres“ erheblich reduzieren.
(von Stefanie Baischer)